Was tun bei Rufschädigung des eigenen Unternehmens durch unwahre Tatsachenbehauptungen?
Der umgangssprachliche Begriff Rufmord ist kein eigener Straftatbestand. Er bezeichnet vielmehr die ähnlichen Straftaten der üblen Nachrede aus § 186 StGB und der Verleumdung aus § 187 StGB. Beide haben gemeinsam, dass der Betroffene in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt wird.
In beiden Fällen kann Strafantrag bei der Polizei gestellt werden. Dabei sollten Sie den Sachverhalt möglichst vollständig detailliert darlegen und idealerweise auch gesicherte Beweisstücke beitragen und Zeugen benennen können. Aber: Erfahrungsgemäß werden viele dieser Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt – ein ernüchterndes Ergebnis für den Geschädigten.
Wir setzen daher Ihre Rechte auf dem zivilrechtlichen Weg mittels Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen durch – eine äußerst wirksame Alternative zur Strafanzeige, für die der Täter sämtliche Kosten tragen muss und sich unterwirft.
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